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Hamburg - Donnerstag, 04.08.2011 Kapitalanlage-Betrug und Rechtsschutzversicherung
Kapitalanlageunternehmen und Finanzinstitute sind nicht erst seit der Finanzkrise in der Kritik. Seit geraumer Zeit beschäftigen die Gerichte auch immer wieder Fälle, in denen es um begründete Verdachtsmomente des vorsätzlichen Betrugs geht, also um die Frage, ob der Anleger bereits vor Abschluss bewusst getäuscht wurde.
Ein Rechtsstreit ist kostenintensiv und je mehr Geld durch die Anlage verloren wurde, desto höher ist auch der Streitwert und die damit anfallenden Gerichtskosten. Trotzdem versuchen geprellte Kunden immer häufiger, durch Beschreiten des Klagewegs zumindest einen Teil des angelegten Geldes zurück zu bekommen. Ein Unterfangen mit ungewissem Ausgang, denn nicht selten gehen die Anleger auch als Gewinner leer aus, weil die angelegten Gelder beispielsweise trotz intensiver Suche verschwunden bleiben oder bereits ausgegeben sind. Rechtsschutzversicherte Anleger können aber zumindest auf die Übernahme ihrer Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten hoffen, denn die aktuelle Rechtsprechung hat sich der nahezu schon grundsätzlichen Ablehnung von Deckungszusagen angenommen und durch verschiedene Urteile die Rechte der Rechtsschutzkunden gestärkt (Quelle: http://www.rechtsschutzversicherung.info) Die Gerichte haben speziell der Begriff „Termin- und Spekulationsgeschäfte“ untersucht, denn seit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen von 1994 (ARB 94) sind diese von Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nach der Ansicht der Gerichte fallen folgende Vermögensanlagen keinesfalls unter die in § 3 Absatz 2f der ARB 94 genannten Termin- und Spekulationsgeschäfte:
- Rentenversicherungen,
- Genussscheine,
- Aktien und
- entsprechende Fonds.
So gelten auch die so genannten Stufenexpresszertifikate auf den EuroStoxx 50 der Investmentbank Lehmann Brothers als Investmentfonds, entschied das Landgericht Düsseldorf bereits im April 2010.